Fragen und Antworten 4

Unser Antwortservice

Nachdem von unserem Antwortservice reger Gebrauch gemacht wird fangen wir hier die nächste Seite an und hoffen auch hier Interessantes und Wissenwertes weiterzugeben.

Wir weisen daraufhin, das diese Antworten unsere brandschutztechnischen Ansichten wiedergeben und keine Rechtsverbindlichkeit haben.

Ihre Fragen und unsere Antworten Teil 4

Frage: Sehr geehrte Damen und Herren,
die Hausverwaltung des Mehrfamilienhauses in dem ich wohne, untersagt mir auf meinem Stellplatz in der Gemeinschaftstiefgarage mit Hinweis aufbrandschutztechnischen Gründen gemäß Garagenverordnung meine Winter- bzw. Sommerreifen aufzubewahren. Ist dies korrekt oder darf ich weiterhin meine Räder auf meinem Stellplatz aufbewahren?
Antwort: Sehr geehrter Herr ......,
Ihre Hausverwaltung hat Recht, nach § 18 Garagenverordnung dürfen außerhalb Ihres Kraftfahrzeuges keine brennbaren Gegenstände gelagert werden. Das heißt die Reifen dürfen dort nicht liegen und müssen weg.
Ich lasse meine Sommer- oder Winterreifen immer beim Autohändler für kleines Geld einlagern.
Frage: Sehr geehrte Damen und Herren,
ein Kellerraum, wo der zugehörige Vorraum durch eine Feuerschutztüre zum Treppenhaus gesichert ist, soll über eine Öffnung (zwei kalksandsteine sollen entfernt werden) zur angrenzenden im Haus befindlichen Garage (drei Stellplätze) belüftet bzw. entlüftet werden. Weil sich in diesem Keller Schimmelpilze bilden. Für eine Stellungnahme wäre ich ihnen dankbar. Gerne erwarte ich Nachricht.
Antwort: Sehr geehrter Herr .....,
Es dürfen nicht einfach zwei Steine zwischen Garage und Keller entfernt werden, hier handelt es sich eigentlich immer um eine F-90 Wand, deshalb auch die Feuerschutztür.
Falls diese Maßnahme durch die Bauaufsicht und der Feuerwehr genehmigt wurde, so müsste dann dort mindestens eine Brandschutzklappe eingebaut werden.
Frage: Vielen Dank für Ihre aufschlußreiche Seite! Mit Interesse habe ich die Ausführungen für Tiefgaragen gelesen. Mir ist nicht klar geworden, welche Türen abgeschlossen sein dürfen. Es handelt sich um eine TG in Hessen mit ca. 25 Plätzen mit zwei Fluchtwegen. Beide gehen über jeweils eine Schleuse zum gemeinsamen Keller. Von dort gehen zwei FH Türen zum Treppenhaus. Dürfen alle drei FH Türen (jeweils beide Schleusentüren und die Tür vom Keller zum Treppenhaus) nicht abgeschlossen werden? Reicht die Flucht in die Schleuse oder muß der Fluchtweg bis in das Treppenhaus und bis zur Hauseingangstür gewährleistet sein? Die Eigentümer haben berechtigter Weise immer Bedenken, daß durch die Tiefgarage unbemerkt hausfremde Personen in die Kellerräume oder ins Treppenhaus gelangen können. Vielen Dank für Ihre Mühe.
Antwort: Sehr geehrte Frau ....,
ja es ist richtig, es darf keine der Türen abgeschlossen sein, der Fluchtweg muss ungehindert und ohne Hilfsmittel (Türschlüssel) bis ins Freie oder mindestens bis in den Trepperaum führen.
Wenn jeder nach der Tiefgarageneinfahrt das Einfahrtstor schließt, bzw. dieses über eine Zeitschaltuhr automatisch schließt, kommen auch nicht so schnell unerwünschte Personen ins Haus.
Frage: Sehr geehrte Damen und Herren,
ich freue mich sehr dass ich Ihre HP gefunden habe und hoffe Sie können mir weiterhelfen.
Ich bin auf einen Elektro-Rollstuhl angewiesen und habe letztes Jahr eine ETW in einem 19 Parteien Neubau erworben.
Leider bin ich mit diesem Kauf ordentlich aud die Nase gefallen, da von falschen Voraussetzungen bei der Kaufberatung ausgegangen wurde.
Meine Wohnung liegt im Dachgeschoss und neben den Zusicherungen das diese Wohnung barrierefrei erstellt wird, wurde von der Architektin erzählt das ich im Schlafzimmer ein Ausstiegsfenster bekomme, welches die Feuerwehr im Brandfall von außen öffnen kann und vorüber ich dann gerettet werde.
Die Fertigstellung war nun im August und nichts ist so geworden wie es sein sollte. Eine Brandschutztür im Flurbereich wurde ganz weg gelassen, ein Lüftungsschacht im Aufzug vergessen und mittlerweile ist mir bewußt dass mein Ausstiegsfenster völlig sinnlos ist, da ich in der Lage sein müßte es selber zu öffnen und auszusteigen. Eine Rettungsplattform am Ausstiegsfenster wurde schon gar nicht angebracht. Nun frage ich mich natürlich was passiert mit mir im Brandfall? Es gibt kein weiteres Fenster an das ein Leiterwagen heranreichen würde. Ich hätte mir in solch einen Fall bei der Kaufberatung gewünscht, das man mir gesagt hätte, diese Wohnung ist aus Gründen des Feuerschutzes nichts für eine Rollstuhlfahrerin. Gibt es Feuerschutzbestimmungen für Rollstuhlfahrer die der Bauträger übersehen hat, bzw. welche Rettungsmöglichkeiten gäbe es in meinem Fall?
Die Feuerwehr hat dieses Haus anscheinend schon abgenomen, allerdings wurde mit dem Leiterwagen nur die Vorderseite des Hauses befahren, die Rückseite auf der meine Wohnung liegt ist gar nicht befahrbar.
Eine weitere Frage hätte ich zur vorhandenen Tiefgarage, hier sieht der Bauträger vor dass auf nicht genutzte Stellplätze 2 Kellerverschläge (sorry, ich weiß nicht so recht wie man diese Holzkisten ansonsten nennt) entstehen. Ist dieses aus Feuerschutztechnischer Sicht möglich oder verbirgt sich hier eine Gefahr wenn neben parkenden Fahrzeugen solche Holzverschläge als Keller aufgestellt werden? Ich habe ein wenig Bedenken, da ja nicht kontrolliert werden kann was da so gelagert wird.
Ich danke Ihnen für Ihre Bemühungen und würde mich freuen wenn Sie mir Informationen zu meiner Fragestellung geben könnten.
Antwort: Sehr geehrte Frau ......,
hier eine richtige Antwort zu geben ist leider etwas schwer.
Ohne Ihnen den Mut nehmen zu wollen, aber ich würde mir an Ihrer Stelle von einem Rechtsanwalt beraten lassen, ob Sie nicht von dem Kauf zurücktreten können und noch für eventuelle falsche Voraussetzungen Schadenersatz bekommen können. (Privatmeinung)
Bei jeder Rettungsaktion muss sich die gefährdete Person am Fenster bemerkbar machen können, dies kann im Dachgeschoß je nach Höhe und Fensterabstand von der Traufe schwierig sein.
Die Feuerwehr wird nach einem Brand zwar jede Wohnung kontrollieren, dies kann aber je nach Rauchentwicklung (Rauchgase sind immer giftig) und Brandereignis auch etwas dauern.
Die Fenster sind immer nur von innen nach außen öffenbar. Wie soll sich denn die Feuerwehr bei den vielen Gebäuden merken, wie bei wem was zu öffnen ist?
Wenn nach dem Bauschein für Ihre Wohnungstür eine Feuerschutztür (T-30 RS) mit Rauchschutz vorgesehen war, dann kann diese nicht so einfach weggelassen werden, auch die Ausstiegsplattfom (Sie müssen also vermutlich noch selber raus) kann nicht einfach weggelassen werden. Dann darf das Bauaufsichtsamt die Nutzung der Räume nicht freigeben.
Sollten Sie nur Fenster nach hinten haben und die Feuerwehr kommt dort nicht mit der Leiter ans Fenster, dann müßte Ihr zweiter Rettungsweg bis zum Hof über eine Treppe (Wendeltreppe als Selbstrettungsweg) führen, ja Sie lesen richtig Selbstrettungsweg, Sie müssen dort selbst runter, denn die Feuerwehr kann ja von der Straße nicht sehen ob Sie in Gefahr sind.
Das heißt für mich, für Sie als Rollstuhlfahrerin wäre dies die falsche Wohnung.
Darauf hätte man nach meiner privaten Ansicht schon beim Kauf hinweisen können, deshalb empfehle ich eine Rücksprache mit Ihrem Rechtsanwalt.
Wenn der Bauträger in der Tiefgarage nachträglich Einbauten tätigen möchte, werden Stellplätze vernichtet und dies Bedarf der Zustimmung durch das Bauaufsichtsamt.
Die Abtrennung muss dann je nach Art der Nutzung in F-90 Wänden mit T-30 Türen erfolgen und nicht einfach ein Bretterbude.
Ich empfehle Ihnen mit einem Rechtanwalt die Sachlage zu klären und die Fakten beim Bauaufsichtsamt und der Feuerwehr zu erfragen
Nach dem Informationsfreiheitsgesetz hat unter bestimmten Voraussetzungen jedermann ein Informationsrecht und kann nach Rücksprache mit dem Bauaufsichtsamt Akteneinsicht gestattet werden, soweit dies Ihrer rechtlichen Interessen erfordert.
Frage: Sehr geehrter Herr Ullrich,
ich bitte Sie hiermit um die Beantwortung folgender Fragen:
Müssen in Mehrfamilienhäusern Rauchschutztüren (in diesem Fall Schüco System Royal RS-1 mit Obertürschliesser), welche die Flure von den Treppenhäusern trennen, wie bei T-30 Türen immer geschlossen sein oder dürfen diese von den Mietern (wie leider auch bei T-30 Türen zu sehen) unterkeilt und damit ständig offen gehalten werden ? Wo kann man dies nachlesen ?
Für Ihre Antworten schon im voraus herzlichsten Dank.
Ihre Seiten sind sehr informativ und haben mir schon so manchen Tip gegeben.
Antwort: Sehr geehrter Herr .....,
ja die Rauchschutztüren dürfen auch nicht verkeilt werden, denn der Obertürschließer sorgt ja dafür, das die Tür immer von selbst zufällt. Nur eine geschlossene Rauchschutztür kann Ihre Funktion erfüllen.
Ob eine Rauchschutztürabtrennung erforderlich ist, steht in den jeweiligen Bauordnungen der Länder, meist unter dem Paragraphen für Treppenräume.
Die DIN 18095 und DIN 4102 sagen etwas über die Prüfung und Funktion der Rauchschutztüren aus.
Frage: Sehr geehrter Herr Ullrich,
mit Interesse habe ich Ihre sehr informativen Seiten gelesen und möchte mich für den ausgezeichneten Service bedanken. Leider finde ich für mein Problem keine Antwort und würde mich freuen, wenn Sie mir einen Lösungsansatz anbieten könnten.
Ich wohne in NRW in einer Eigentumswohnanlage mit Tiefgarage und 11 Stellplätzen.
Die Hausverwaltung hat die Eigentümer aufgefordert, den auf den Stellplätzen gelagerten Müll (Rest-, Sperrmüll, Gelbe Säcke sowie Autoreifen usw.) zu entfernen.
Die Masse der Eigentümer weigert sich jedoch, insbesonders die Restmülltonnen und die Gelben Säcke zu entfernen. Zur Begründung wird vorgebracht, daß für den Müll kein Platz für die Lagerung vorhanden ist (zugegeben, die zugehörigen Keller sind klein) und außerdem sei der Stellplatz ihr Eigentum, wo sie machen könnten, was sie wollen.
Was könnte man in einer solchen Sache unternehmen, zumal die Hausverwaltung keinen weiteren Ergeiz zeigt, etwas zu unternehmen.
Antwort: Sehr geehrter Herr .....,
zum Wohl der Eigentümer gehört es, das sich alle an die gesetzlichen Vorgaben halten keine Brandlasten (Müll, Reifen etc.) in der Tiefgarage zu lagern, auch wenn es der eigene Stellplatz ist. Im Brandfall wird dadurch die Fahrzeuge der anderen Eigentümer mitgeschädigt.
Ob dann die Versicherung die Schäden bezahlt?
Sie können im Freien Mülltonnen Container aufstellen und dort den Müll unterbringen.
Sie können wenn Platz vorhanden ist über die Bauaufsicht einen Teil der Tiefgarage in F-90 Wandqualität abmauern und eine T-30 Tür einbauen, dann haben Sie einer Gemeinschaftsraum, in dem Sie die Dinge unterbringen können.
Autoreifen können bei jedem Autohändler für einen geringen Betrag eingelagert werden.
Frage: Sehr geehrte Damen und Herren, ich wohne in einem 8-geschossigen Wohnhaus (24 Parteien), Baujahr 1973.
Unsere Mittelgarage hat 14 Stellplätze. Die Bauaufsicht/Feuerwehr .................verlangt nun von uns, daß der Notausstieg total umgebaut werden muß, obwohl die Garage seit 1973 nie verändert/erweitert wurde. Können wir uns auf den Bestandsschutz berufen und den Umbau/Erweiterung des Notausstiegs ablehnen?
Herzlichen Dank für Ihre Antwort.
Antwort: Sehr geehrter Herr .....,
leider weiß ich nicht was und wie Ihr Notausstieg umgebaut werden soll. Unter Notausstieg verstehe ich eine senkrechte Leiter nach oben.
Das ist heute kaum noch zulässig, denn wie soll dort ein behinderter Mensch oder Kleinkinder hoch kommen.
Bitte bedenken Sie auch, das der Rauch nach oder steigt, also Sie auch noch beim Flüchten von heißen und giftigen Rauchgase umschlossen werden.
Das heißt es muss ein anderer Notausgang geschaffen werden, oder der Notausstieg muss von der Tiefgarage mit einem F-90 Raum und einer T-30 RS Tür abgetrennt werden.
Bei fehlenden oder unzugänglichen Rettungswegen, gibt es keinen Bestandsschutz.
Ich gehe davon aus, das auch Sie die Tiefgarage im Brandfalls schnell und sicher verlassen möchten.
Frage: Sehr geehrter Herr Ullrich,
im Frühjahr 2006 hatten wir zum ersten Mal 2 Herren vom Bauamt bzw. Brandschutz in unserem Hause im Rhein-Main-Gebiet. Das Mehrfamilienhaus wurde 1973 gebaut und erst 1984 von der Baubehörde mängelfrei abgenommen.
Nun zu meinem Anliegen:
In unsere Mittelgarage kommt man durch ein großes Garagentor. Dann sind jeweils rechts und links vom Mittelgang 7 Stellplätze (insgesamt also 14 Plätze). Im vorderen Eingangsbereich gibt es einen Zugang zum Haus, der derzeit mit einer Schleuse versehen wird (Auflage der Brandschutzbehörde). Damit führt ein Rettungsweg über das Garagentor ins Freie und ein weiterer dann über die Schleuse ins Haus – so wie es in den vergangenen 33 Jahren war. Als Relikt von 1973 existiert noch ein Kamin-Ausstieg aus der Garage, der ca. 4 m hoch ist und mit Steigeisen versehen ist.
Der Beamte vom Bauamt vertritt nun die Meinung, dass dieser Kamin vergrößert werden muß (was den Eigentümern ca. 25.000 EUR an Kosten verursachen würde), und dass das Garagentor kein Flucht-Rettungsweg ist und „in case of fire“ die Betroffenen durch den Kaminausstieg flüchten müssen – obwohl der schnellste Weg ins Freie ja das Garagentor darstellt, das sowieso bei jeder Ein- oder Ausfahrt geöffnet ist.
Eine sog. Schlupftüre, die nachträglich ins Eingangstor eingebaut werden könnte (unser Vorschlag), wurde vom Beamten abgeschmettert, weil die dahinter liegende Zufahrt eine Neigung von über 6% aufweist.
Zu guter Letzt wurde mit sofortiger Wirkung von ihm verfügt, dass das Garagentor wegen einer nicht definierbaren Gefahrenlage (?) 24 Stunden geöffnet bleiben muß, bis der Kaminausstieg vergrößert ist. Müssen wir diesen Schwachsinn hinnehmen ?
Jeder Versuch, zu einer sinnvolleren Lösung zu kommen, scheiterte.
Ihre Einschätzung wäre für uns sehr wichtig !
Danke im voraus
Antwort: Sehr geehrte Frau .....,
nach der hessischen Gargagenverordnung § 14 darf der 2. Rettungsweg auch über eine Rampe führen, eine Steigungsbeschränkung ist hier nicht angegeben. Was machen denn Die Bewohner, die in Gebieten wohnen wo die Straßen noch höhere Steigungen ca. 12 % haben. Könne diese die Straßen dann nicht benutzen.
Diese Begründung der Steigung ist nach meiner Ansicht falsch.
Richtig ist, sie brauchen Rettungswege.
Der 1. Rettungsweg führt über die Schleuse ins Wohnhaus. Der 2. Rettungsweg darf über die Rampe führen, natürlich muß dann neben dem Rolltor oder in dem Rolltor eine zusätzliche Türe sein. Diese muss jederzeit ohne Hilfsmittel öffenbar sein.
Durch die Anordnung, das das Garagentor offen bleiben muss, bis Sie einen 2. Rettungsweg erstellt haben, hat ja schon die Behörde die Rampe als 2. Rettungsweg akzeptiert.
Den 2. Rettungsweg über den damals genehmigten Schacht zu führen würde ich ablehnen. Dies war früher mal üblich, entspricht aber nach meiner Ansicht nicht mehr dem heutigen Stand.
Rettungswege müssen von jedem genutzt werden können, wie kommt ein Behinderter oder eine Mutter mit Baby die Steigeisen hoch? Auch der Rauch steigt nach oben Kaminwirkung) --
Wie komme ich mit einem Kind auf dem Arm und mit dem anderen Arm halte ich mich an der Leiter fest den Schachtdeckel geöffnet? Geht nicht.
Einen Rollstuhl kann ich aber die Rampe hoch schieben. Wenn ich einige Meter von dem Rolltor weg bin, bin ich schon auf der Rampe in Sicherheit, weil ja der Rauch gleich an der Garagendecke nach oben ins Frei ableiten würde.
Im Schacht müßte ich unter Umständen, wenn auch mehrere Personen flüchten müssen und dadurch die T-30 RS Tür offenstehen würde im Rauch hochsteigen. Rauchgase können 800° C haben. Rauch ist tiefscharz und immer giftig. Der Rettungsweg über einen Schacht wäre nach meiner Ansicht immer gefährlicher als der Weg über die Rampe.
Wie schon mal gesagt an dem Rolltor muß eine Tür geschaffen werden, denn beim Brand kann der Strom ausfallen und das Rolltor dann nicht schnell genug geöffnet werden. Auch ein Aufkurbeln des Rolltores würde zulange dauern und was ist, wenn die Kurbel weg ist?
Ich würde Widerspruch einlegen und den 2. Rettungsweg über die Rampe führen. Es gibt beim Bauaufsichtsamt und bei der Feuerwehr auch noch weitere Vorgesetzte, die die Entscheidungen ändern können.
Frage: Sehr geehrter Herr Ulrich,
Ich habe ein Objekt in ........ das an eine Schule in freier Trägerschaft vermietet ist. (Also Sonderbau)Auf Grund von Streitigkeiten wegen Stellflächen beantragte der Mieter eine wiederkehrende Brandschau bei der unteren Baubehörde die obwohl seit Jahren keine Beanstandungen waren plötzlich Beanstandungen gefunden hat die zu 100 % dem Kläger (Mieter) dienlich sind. (Laut Baubehörde ist der Mieter verpflichtet die Brandschau spätestens alle 5 Jahre anzufordern.
Stimmt das?) Laut ...... Verwaltungsordnung soll der Eigentümer bei derartigen Brandschauen zugegen sein. Dies wurde allerdings unterlassen.
Somit konnte ich dem munteren Treiben nichts entgegensetzen und habe mich nun mit einem Bescheid incl. Auflagen auseinandersetzen der
jeglicher DIN Anforderung widerspricht und auch den Bauabnahmeprotokollen.Gibt es nach Ihren Erfahrungen eine Möglichkeit über einen Widerspruch eine Wiederholung der Brandschau zu fordern? Mit freundlichen Grüßen
Antwort: Sehr geehrter Herr .....,
bei einer Brandschau sollte der Eigentümer anwesend sein muß es jedoch nicht.
Der Mieter oder Eigentümer muß keine Brandschau anfordern, sondern die Gemeinde ist dazu verpflichtet die brandschaupflichtigen Objekte
regelmäßig nach längstens 5 Jahren zu begehen.
Sie müssen nur Einrichtungen die der Regelmäßigen Prüfung nach TPrüfVO unterliegen (Z.B. Sicherheitsbeleuchtung etc.) von selbst die Prüfung
bei Sachverständigen bzw. Sachkundigen anfordern etc.
Die Gemeinde muß festlegen ob Ihr Objekt überhaupt der Brandschau unterliegt.
Um Ihnen hierzu spezielle Auskünfte geben zu können, ob die Beanstandungen korrekt erscheinen, wäre es sinnvoll sie faxen mir Ihren
Brandschaubescheid mal zu.
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Sehr geehrter Herr Ulrich,
herzlichen Dank für Ihre Antwort und Ihr Angebot.
Die Baubehörde hat eingelenkt und Ihren Bescheid widerrufen und einen neuen Termin angesetzt incl. Feuerwehrauto und pi pa po. Da sollte wohl eine einvernehmliche Lösung zu finden sein. Nochmals vielen Dank für Ihre Mühe, selten so ein Engagement im web. Respekt.
Mit freundlichen Grüßen
Frage: Hallo,
in unserer Tiefgarage (Mittel), gibt es eine Schleuse mit elektr. öffnenden T30 Türen. Dies ist zwar sehr komfortabel, aber sie schließen nicht sofort, so das für einen Zeitraum von etwa 15 Sekunden beide Türen zusammen geöffnet sind. Man kann also in diesem Zeitraum vom Treppenhaus in die Tiefgarage sehen. Meiner Meinung nach ist doch dann die Funktion einer Brandschleuse gar nicht mehr gegeben?
Antwort: Sehr geehrter Herr ......,
Sie haben recht dies ist nicht optimal.
Ich gehe davon aus, das die Schleusentüren für Rollstuhlfahrer so eingestellt wurden, das nach dem Öffnen der Rollstuhlfahrer durch die Schleuse fahren kann. Auch schon in dieser Zeit kann der Rauch auch durch die Schleuse dringen. Nach meiner Ansicht ist die Türschaltung nicht richtig ausgeführt.
Folgender Funktionsablauf wäre richtig.
Durch Drücken des Tasters öffnet sich eine T-30 Schleusentür automatisch. Der Rollstuhlfahrer kann jetzt in die schleuse einfahren. Dort muss er wieder eine Taste betätigen, diese schließt die erste Schleusentür und die 2. Schleusentür öffnet, wenn die 1. Schleusentür geschlossen ist, Der Rollstuhlfahrer kann dann die Schleuse verlassen.
Bei einer derartigen Einstellung der Türöffnerfunktion wäre die Funktionsfähigkeit der Schleuse wieder hergestellt.
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